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Sondernutzungsgebührensatzung

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wasserburg a. Inn

Vom 15.03.2023

Auf Grund von § 2 Abs. 2 der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wasserburg a. Inn (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 10. Januar 2023 (Wasserburger Heimatnachrichten Nr. 2/2023 vom 03. Februar 2023) wird nachstehend der Wortlaut der in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung ergibt sich aus der Änderung durch die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wasserburg a. Inn vom 10. Januar 2023 (Wasserburger Heimatnachrichten Nr. 2/2023 vom 3. Februar 2023)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wasserburg a. Inn (Sondernutzungsgebührensatzung)

Vom 15. März 2023

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Wasserburg a. Inn erhebt für Sondernutzungen nach § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung Gebühren.

§ 2 Gebührentatbestand

Die Gebühr wird für die Einräumung eines Nutzungsrechts erhoben. Die Gebühr wird auch erhoben, soweit eine Sondernutzungserlaubnis bereits erteilt ist.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder dem Abschluss eines Gestattungsvertrages nach § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssat-zung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Gebührenschuld mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die Sondernutzungserlaubnis durch die Stadt erhält.

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren bemisst sich nach Maßgabe der folgenden Absätze und nach der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis). Sie ist Bestandteil der Satzung.

(2) Bei Rahmengebühren ist die Gebühr im Einzelfall nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkungen der Sondernutzung auf die betroffene Verkehrsfläche und nach dem wirt-schaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.

(3) Bei Jahresgebühren wird für jeden angefangenen Monat 1/12 des Jahresbetrages berechnet.

(4) Bruchteile der nach dem Gebührenverzeichnis in Frage kommenden Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

(5) Der errechnete Gebührenbetrag ist stets auf volle Euro aufzurunden. Die Mindestgebühr je Festsetzung beträgt 5,- Euro.

(6) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis vermerkt sind, werden unter Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Grundsätze Gebühren erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind. Fehlt eine vergleichbare Regelung, wird eine Gebühr nach Tarif Nr. 22 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Stadt kann bei Gebühren, wenn sie für mehrere Jahre anfallen, bestimmen, dass ein Bescheid auch für die folgenden Zeitabschnitte gilt. Dabei ist im Bescheid anzugeben, an welchem Tag und in welcher Höhe die Gebühr jeweils fällig wird.

(3) Bescheide, die für mehrere Abschnitte gelten, sind

1. von Amts wegen oder auf Antrag durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern,

2. auf Antrag des Schuldners für die nach der Antragstellung beginnenden neuen Zeitabschnitte zu ändern, wenn sie sachlich unrichtig sind.

§ 7 Gebührenbefreiung

(1) Die Stadt kann von der Festsetzung von Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise absehen

a) für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,
b) für Sondernutzungen, die ausschließlich sozialen oder karitativen Zwecken dienen,
c) bei Musik- und Gesangsdarbietungen und ähnlichen Veranstaltungen nicht gewerblicher Art,
d) bei Sondernutzungen anlässlich nicht gewerblicher Volksbelustigungen,
e) bei Sondernutzungen für Wahlwerbung oder Volksentscheide.
f) im Jahr 2020 und 2021 sowie 2022 und 2023 bei Sondernutzungen für Verkaufsstände und –fahrzeuge (Tarifnr. 10 des Gebührenverzeichnisses, zum Ausstellen von Waren (Tarifnr. 11 des Gebührenverzeichnisses) sowie zum Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten und Cafés (Tarifnr. 12 des Gebührenverzeichnisses).

(2) Neben Gebührenbefreiungen nach Abs. 1 kann in Erlaubnisbescheiden (öffentlich-rechtliche Sondernutzungen) oder in Gestattungsverträgen (bürgerlich-rechtliche Sondernutzungen) eine Gebührenbefreiung ausgesprochen werden, wenn eine Sondernutzung ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse erfolgt.

(3) Für die gemäß § 4 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erlaubnisfreien Sondernutzungen werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

§ 8 Gebührenerstattung

(1) Wird eine für Tage, Monate oder Jahre genehmigte oder gestattete Sondernutzung vor Ablauf des bewilligten Nutzungszeitraumes beendet und wurden die Gebühren hierfür bereits bezahlt, so werden auf Antrag die Gebühren anteilig erstattet. Hierbei werden nur Gebühren erstattet, die auf noch nicht begonnene Zeiteinheiten entfallen.

(2) Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht, wenn der zu erstattende Betrag weniger als 5,- Euro beträgt.

(3) Wurde eine Sondernutzungserlaubnis widerrufen, weil gegen Auflagen oder Bedingungen des Erlaubnisbescheides oder eines Gestattungsvertrages verstoßen wurde, so ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.

§ 9 Vorauszahlung

Die Stadt kann Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld verlangen, wenn sich die Gebühr zu Beginn der Sondernutzung noch nicht endgültig errechnen lässt. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 10 Erlass, Niederschlagung, Stundung

Für den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung der Gebührenschuld gelten die üblichen Vorschriften der kommunalen Haushaltswirtschaft.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.*

Wasserburg a. Inn, 15. März 2023
STADT WASSERBURG A. INN

Michael Kölbl
1. Bürgermeister

* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 10. Dezember 1984 (Wasserburger Heimatnachrichten Nr. 25/1984). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.


Gebührenverzeichnis gem. § 5 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung

Tarif-Nr.

Bezeichnung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Euro

1

Aufstellen von Bau- und Verputzgerüsten für Ausbesserungs- und Malerarbeiten

je Hauseinheit

4 Wochen

frei

ab der 5 Woche je angefangene Woche

30,00

2

Baustelleneinrichtungen, Maschinen, Gerüste, Bauhütten, Arbeitswägen, Baracken, Lagerung von Baumaterial, Container, Bauzäune, Tribünen u.ä.

je m²

4 Wochen

frei

ab der 5. Woche je angefangene Woche

0,40

3

Abfallbehälter, Bauwagen u.ä. (Abstellen ohne bzw. außerhalb von Baustelleneinrichtungen nach Tarif-Nr. 2)

je Stück

je angefangene Woche

6,00

4

Abstellen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug

je Fahrzeug

je angefangenen Monat

30,00

5

Abstellen und Lagern von Gegenständen aller Art, das mehr als 24 Stunden andauert

je m²

täglich

0,25

6

Informationsstände oder –tische

je m²

täglich

0,40

7

Werbefahnen und Fahnenmasten

je Stück

täglich

7,00

8

Transparente/Spruchbänder

je lfd. m

je angefangene Woche

2,50

9

Verteilen von Werbezetteln (ohne Rücksicht auf die Zahl der verteilten Zettel)

je Prospektart

 

20,00

10

Verkaufsstände, Verkaufsfahrzeuge, Eisstände, Zeitungsstände u.ä.

je m²

täglich

0,70 bis 3,50

11

Aufstellen von Waren auch in Körben, Kisten und Verkaufsschütten oder anderen Behältern bzw. Vorrichtungen in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe (z.B. vor Läden)

je m²

je angefangen Monat

2,50

12

Tische und Stühle vor Gaststätten und Cafés

je m²

je angefangenen Monat

3,00

13

Plakatständer und ähnliche Werbeanlagen für Veranstaltungshinweise

je Stück

je angefangene Woche

0,60

14

Reklametafeln („Straßenstopper“)

je Stück

je angefangenen Monat

6,00

15

Warenautomaten und sonstige Automaten, die über die Gebäudeflucht hinausragen

je Stück

jährlich

12,00 bis 35,00

16

Einlagerung von Benzin- und Öltanks

je Stück

bis 10.000 l

jährlich

70,00

darüber je angefangene 1.000 l

3,50

17

Einlass- und Einwurfschächte, Licht- und Luftschächte über 0,5 m², Kanalschächte

je Stück

jährlich

25,00

18

Überbrückungen, Unterkellerungen

je m²

jährlich

2,00

19

Rohre und Leitungen, die nicht dem Anschluss an die öffentliche Ver- und Entsorgung dienen

je lfm

jährlich

1,50 bis 8,00

20

Haus- und Kellertreppen, Stufen und Säulen

je Stück

jährlich

12,00

21

Überbau von Grundstücken

je m²

jährlich

6 % des jeweils vom Gutachterausschuss fest-gelegten untersten Preises

22

Sonstige Nutzungen, die von den vorstehenden Tarifstellen nicht erfasst sind

 

 

10,00 bis 3.000,00

Bekanntmachung in den Wasserburger Heimatnachrichten 06/2023 vom 31.03.2023