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Räumen und Streuen von Straßen und Gehwegen

Anliegerpflichten im Winter

Auch die Bürgerinnen und Bürger tragen ihren Anteil an sicheren Straßen und Gehwegen. Neben angepasster Fahrweise und gegenseitige Rücksichtnahme sind Anlieger verpflichtet, die Gehbahnen vor Schnee und Glätte zu sichern.

Eine Räum- Streupflicht der Anlieger besteht für die an private Grundstücke angrenzenden Bürgersteige und/oder Fahrbahnen.Eine Räum- Streupflicht der Anlieger besteht für die an private Grundstücke angrenzenden Bürgersteige und/oder Fahrbahnen. Welche Flächen genau, ist straßenweise unterschiedlich durch die Reinigungs- und Sicherungsverordnung geregelt. Bei den meisten Straßen ist dies die Fläche bis zur Fahrbahnmitte.

Die Anlieger haben diese Flächen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr zu räumen und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Nur bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen, ist Streuen von Tausalz ausnahmsweise zulässig. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Als Anlieger gilt im Wesentlichen der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder der Erbbauberechtigte. In vielen Fällen haben Eigentümer den Mietern die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag übertragen. Sicherungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird (Hinterlieger). Vorder- und Hinterlieger tragen ggf. gemeinsam die Reinigungspflicht. Die Aufgaben können auch an Dritte (z.B. einen Hausmeisterdienst) übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Anlieger.

Die geräumtem Schnee- und Eisreste sind neben Geh- und Fahrbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Nicht selten ist zu beobachten, dass das Räumgut einfach auf die Fahrbahn geschoben wird. Das ist nicht zulässig und kann den Verkehr gefährden. Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte bitte freihalten, damit das Wasser bei Tauwetter gut abfließen kann. Alle Hydranten sind unbedingt freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr schnellen Zugriff hat.

Die Räum- und Streupflicht sollte wegen der damit verbundenen Haftung bei Unfällen ernst genommen werden. Sollten Fußgänger zu Schaden kommen oder sich verletzen, kann dies zivil- oder strafrechtliche Haftungsansprüche zur Folge haben. Vor allem gilt zu bedenken, dass den Betroffenen gesundheitliche Schäden bleiben können.

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage ist die Reinigungs- und Sicherungsverordnung