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Walther-Stiftung

Satzung der Walther-Stiftung Wasserburg a. Inn

Vom 01.07.2022

Aufgrund von Art. 23, 24 und 84 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Wasserburg a. Inn folgende Satzung:


§ 1 Entstehung, Name, Rechtsform

(1) Die Eheleute Lydia Walther (verstorben am 11.11.2016) und Wilhelm Walther (verstorben am 20.02.2017) haben der Stadt Wasserburg a. Inn durch Schenkung und durch Testament einen Großteil ihres Vermögens zugewendet.

(2) Die Stiftung führt den Namen „Walther-Stiftung Wasserburg a. Inn". Sie ist eine nicht rechtsfähige (fiduziarische) Stiftung und wird als Sondervermögen im Haushalt der Stadt Wasserburg a. Inn geführt.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Stiftungszweck ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Stiftung fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Unterhalt und sonstige Unterstützung von Schulen, Kindertagesstätten sowie des Städtischen Museums verwirklicht.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. Die Gewährung des Stiftungszuschusses ist jederzeit widerruflich.


§ 3 Vermögenswerte

Die zugewendeten Vermögenswerte (Grundstockvermögen) sind in ihrem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und können durch weitere Zustiftungen vermehrt werden. Das Grundstockvermögen besteht aus den im Wege der Schenkung übereigneten Grundstücken Grundstücke FlNr. 604/2, 608/2 und 604/4 der Gemarkung Wasserburg a. Inn (Unter der Schanz 6) sowie einem Kapitalvermögen in Höhe von 85.843,73 Euro.


§ 4 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1.    aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
2.    aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Erste Bürgermeister bzw. der Stadtrat im Rahmen der jeweils gültigen Geschäftsordnung.

(4) Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt zum 01.07.2022 in Kraft.

Wasserburg a. Inn, 01.07.2022
STADT WASSERBURG A. INN

Michael Kölbl
1. Bürgermeister

Bekanntmachung in den Wasserburger Heimatnachrichten vom 29.07.2022


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