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in Wasserburg am Inn !
der Stadt Wasserburg a. Inn
[Artikel vom 02.09.2025]
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 25, „Neustraße“ – Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Wasserburg a. Inn hat mit Beschluss vom 31.07.2025 die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 25, „Neustraße“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Stadt Wasserburg a. Inn, Zimmer Nr. 31, III. Stock, Marienplatz 2, 83512 Wasserburg a. Inn, in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12.30 Uhr, Montag und Dienstag von 14 Uhr bis 16 Uhr und am Donnerstag von 14 Uhr bis 17 Uhr einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Wasserburg a. Inn, 22.08.2025
Stadt Wasserburg a. Inn
Michael Kölbl
1. Bürgermeister
Veröffentlichung in den Wasserburger Heimatnachrichten vom 12.09.2025
Die ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Wasserburg a. Inn ist die Veröffentlichung im Amtsblatt, den Wasserburger Heimatnachrichten
des Stadtrats und seiner Ausschüsse finden Sie im Sitzungskalender
Informationen zu Vergabeverfahren finden Sie hier