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Schilder und Regelungen

Überblick über eine Auswahl von Verkehrsregelungen, die für Radfahrende relevant sind.

Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Bei deren Ausführung ist zudem die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu beachten.

Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 der StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Fahrradstraßen

Was ist eine Fahrradstraße?

  • Eine Fahrradstraße ist eine ausdrücklich für Radfahrer/-innen vorgesehene Straße. Hier haben sie Vorrang und dürfen nebeneinander fahren.
  • Andere Fahrzeuge dürfen die Straße benutzen, wenn sie per Zusatzschild zugelassen sind (in Wasserburg sind Anlieger frei).
  • Autos und Motorräder müssen sich dem Tempo des Radverkehrs anpassen. Als Höchstgeschwindigkeit gilt Tempo 30. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit weiter verringern.

Was dürfen Radfahrende?

  • Sie dürfen nebeneinander fahren – das ist ausdrücklich erlaubt. Das Rechtsfahrgebot gilt aber weiterhin.
  • Höchstgeschwindigkeit ist 30 Stundenkilometer.
  • Den Fußgängern und Fußgängerinnen gehören die Gehwege, sofern welche vorhanden sind. Radelnde Kinder unter acht Jahren müssen aber auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren.
  • Es gilt rechts vor links, wenn nichts anderes angeordnet ist.

Was dürfen andere Verkehrsteilnehmer?

  • Zusätzliche Schilder, wie zum Beispiel „Anlieger frei“ oder „Pkw frei“, erlauben, die Straße zu befahren und die Parkplätze zu nutzen. Radfahrer haben aber immer Priorität.
  • Autos und Motorräder dürfen Radfahrer überholen, wenn ein seitlicher Sicherheitsabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.
  • Auch für motorisierten Verkehr gilt: Höchstgeschwindigkeit 30.

Beispiele vor Ort:

  • Köbingerbergstraße (östlicher Teil im Steigungsbereich)
  • Achatzstraße (geplant, Beschluss liegt vor)

Benutzungspflichtige Radwege

Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung angeordnet wird. Das müssen gemäß Anlage 2 StVO das Zeichen "Radweg", "gemeinsamer Geh- und Radweg" oder "getrennter Geh- und Radweg" sein (abgebildet von links nach rechts).

Als Faustregel gilt: Gibt es ein blaues Schild mit weißem Rad-Piktogramm, muss der Weg benutzt werden.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Radfahrende Rücksicht auf Fußgänger­innen und Fußgänger zu nehmen und mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren.

Beispiele vor Ort:

  • Verbindungswege zwischen Reitmehring und Gabersee entlang der B 304 (gemeinsame Geh- und Radwege)
  • Parallelweg zur B 304 zwischen Burgau und Innbrücke Umgehungsstraße (gemeinsamer Geh- und Radweg)
  • Rosenheimer Straße zwischen Innbrücke Altstadt und Klosterweg (getrennter Geh- und Radweg)

Nicht benutzungspflichtige Radwege

Baulich angelegte Radwege, die also solche erkennbar jedoch nicht mit einem der "blauen" Verkehrszeichen beschildert sind (siehe oben), sind nicht benutzungspflichtig. Radfahrende dürfen sie benutzen, können aber auch auf der Fahrbahn fahren.

In der Vergangenheit waren parallel zu Straßen verlaufende Wege in der Region oft als gemeinsame Geh- und Radwege beschildert und damit benutzungspflichtig. Aufgrund entsprechender Gerichtsurteile dürfen Verkehrsbehörden eine Benutzungspflicht nur mehr bei begründeter Gefahrenlage anordnen. Deshalb wurde die Benutzungspflicht in vielen Fällen aufgehoben. Bei in Fahrtrichtung auf der rechten Fahrbahnseite gelegenen Wegen wird daher zwischenzeitlich auf eine Beschilderung meist ganz verzichtet.

Entgegen der Fahrtrichtung bzw. an Wegen links der Fahrbahn ist vielfach das weiße Schild "Radfahrer frei" montiert. Die StVO sieht das allein stehende Zusatzzeichen vor, um das Befahren von Wegen auf der linken Straßenseite zu erlauben. In Ausnahmefällen ist das Schild "Radfahrer frei" aber auch auf der rechten Straßenseite zu finden.

Ein Gehweg kann von Radfahrern benutzt werden, wenn unter dem Schild "Gehweg" das Zusatzschild "Radfahrer frei" montiert ist. Das ist oft dann der Fall, wenn ein Weg die baulichen Voraussetzungen für einen gemeinsamen Geh- und Radweg wie Mindestbreiten oder eine bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn nicht erfüllt.

Radfahrer haben natürlich auch die nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radwege immer mit angepasster Geschwindigkeit zu befahren und auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, bei einem für Radfahrer freigegeben Gehweg sogar verpflichtend. Auch in Fußgängerzonen mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" gilt Schrittgeschwindigkeit.

Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen von Radfahrerinnen und Radfahrern in entgegengesetzter Richtung genutzt werden, wenn am Schild "Einfahrt verboten" (Zeichen 267) das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht ist.

Wasserburg hat dies bei einer Reihe von Straßen umgesetzt. Voraussetzung ist u.a., dass die Einbahnstraße nur eine geringe Verkehrsbelastung hat und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger begrenzt ist.

Das im Bild linke Schild informiert Radfahrer darüber, dass sie in die für den motorisierten Verkehr gesperrte Straße einfahren dürfen. Das rechte Schild macht die anderen Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam, dass ihnen Radfahrer entgegenkommen können.

Beispiele vor Ort

  • Färbergasse
  • Schustergasse (mittlerer Abschnitt)
  • Herrengasse
  • Gerblgasse
  • Naglschmidgasse
  • Bürgermeister-Neumeier-Straße
  • Landwehrstraße (auf Höhe Parkplatz Am Gries)
  • Obere Innstraße

Durchlässigkeit von Sackgassen

Nicht wenige Sackgassen sind zwar ein Hindernis für den Kraftfahrzeugverkehr, können aber von Radlern und Fußgängern passiert werden.

Solche "durchlässigen Sackgassen" können durch eine entsprechende Beschilderung verdeutlicht werden. Entweder, dass sie für Fußgänger und Radfahrer durchlässig sind oder auch nur für Fußgänger. Das Fahrrad-Piktogramm fehlt dann.

Mindestüberholabstand für Kraftfahrzeuge

Für das Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge gilt ein Mindestüberhol­abstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts.

Zebrastreifen

An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt.

Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird. Sie dürfen über den Zebrastreifen aber auch fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Nebeneinanderfahren

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist inzwischen grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrs­teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrern), müssen Autos hinter ihnen bleiben, wenn nicht genug Platz zum Überholen vorhanden ist.

Rechtsfahrgebot

Auch Radfahrerinnen und Radfahrer müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. zu parkenden Autos oder Bordsteinen dienen dabei der eigenen Sicherheit.

Kinder

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Eine geeignete Aufsichts­person (mindestens 16 Jahre) von unter achtjährigen Kindern darf ebenfalls mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, solange sie das Kind begleitet.

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.


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