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in Wasserburg am Inn !
der Stadt Wasserburg a. Inn
[Artikel vom 11.07.2025]
Satzung zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder
(Spielplatzsatzung)
Vom 10.07.2025
Die Stadt Wasserburg a. Inn erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 August 2007 (GVBl. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen im Stadtgebiet Wasserburg a. Inn. Ausgenommen sind Gebäude, die dem Wohnen von Senioren und Studenten dienen.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhalten
Bei der Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Spielplatz herzustellen, auszustatten und zu unterhalten.
§ 3
Größe, Lage und Ausstattung
(1) Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 50 m². Die Fläche muss für das Spielen von Kindern bis zu 14 Jahren geeignet und ausgestattet sein.
(2) Der Spielplatz soll möglichst verkehrsabgewandt in sonniger, windgeschützter Lage angelegt werden. Er muss gegen Anlagen, von denen Gefahren oder Störungen ausgehen (z.B. Verkehrsflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge) so abgeschirmt werden, dass die Kinder ungefährdet spielen können.
(3) Für je 50 m² Fläche ist er mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²), einem ortsfesten Spielgerät, einer ortsfesten Sitzgelegenheit sowie ausreichend Schatten spendenden Elementen (z.B. Bäume, begrünte Pergolen, Sträucher) auszustatten.
§ 4
Herstellung und Ablöse des Spielplatzes
(1) Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück zu errichten. Ausnahmsweise darf der Spielplatz auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks angelegt werden. Der Spielplatz muss fußläufig und gefahrlos für die Kinder zu erreichen sein. Die Benutzung des Grundstücks ist gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Soweit die Herstellung des Spielplatzes nicht möglich ist, kann die Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung, Ausstattung und den Unterhalt des Spielplatzes durch den Bauherrn gegenüber der Stadt Wasserburg a. Inn übernommen werden (Ablösevertrag). Der Ablösebetrag beträgt je m² Spielplatzfläche 200,- Euro. Der Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Stadt Wasserburg a. Inn abzuschließen.
§ 5
Unterhaltung
Der Spielplatz ist in benutzbarem Zustand zu erhalten. Auf die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht wird hingewiesen.
§ 6
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Wasserburg a. Inn, 10.07.2025
STADT WASSERBURG A. INN
Michael Kölbl
1. Bürgermeister
Bekanntmachung in den Wasserburger Heimatnachrichten vom 31.07.2025
Die ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Wasserburg a. Inn ist die Veröffentlichung im Amtsblatt, den Wasserburger Heimatnachrichten
des Stadtrats und seiner Ausschüsse finden Sie im Sitzungskalender
Informationen zu Vergabeverfahren finden Sie hier