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Willkommen bei uns
in Wasserburg am Inn !
für den Stadtbus Wasserburg - gültig ab 01.02.2022
Im Stadtbus Wasserburg gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Tarifbestimmungen und die Sonderregelungen zu den Tarifbestimmungen der Regionalverkehr Oberbayern GmbH (RVO) in der jeweils gültigen Fassung.
Abweichend hiervon gelten für den Stadtbus Wasserburg folgende Tarifbestimmungen:
Diese Tarifbestimmungen gelten für die die Stadtbuslinie Wasserburg 9418 im Tarifgebiet des Stadtbus Wasserburg.
Die Tarifbestimmungen finden auch in RVO-Linien innerhalb des Tarifgebiets Stadtbus Wasserburg Anwendung.
Das Tarifgebiet umfasst das Stadtgebiet Wasserburg a. Inn.
Für den Stadtbus Wasserburg bzw. dessen Tarifgebiet gilt ein entfernungsunabhängiger Einheitstarif.
Der Tarif findet nur Anwendung für Fahrten innerhalb des Tarifgebietes. Bei durchgehenden Fahrten über das Tarifgebiet hinaus findet der Tarif keine Anwendung, auch nicht für die auf das Tarifgebiet entfallende Teilstrecke.
Einzelfahrkarten sind an Fahrkartenautomaten und als HandyTicket erhältlich (Vorverkauf). Im Bus sind Einzelfahrkarten mit Aufpreis erhältlich (siehe 6.1).
10-Fahrtenkarten sind an Fahrkartenautomaten und Vorverkaufsstellen erhältlich.
Wochenkarten sind an Fahrkartenautomaten und als HandyTicket erhältlich.
Monatskarten sind an Fahrkartenautomaten und als HandyTicket erhältlich.
Jahreskarten können im Bürgerbüro der Stadt Wasserburg a. Inn oder online beantragt werden.
Die Standorte der Fahrkartenautomaten und Vorverkaufsstellen sind auf www.wasserburg.de/stadtbus veröffentlicht.
Kinder bis einschließlich 5 Jahren (6. Lebensjahr) werden in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrschein unentgeltlich befördert.
Beim Kauf und im Falle einer Kontrolle ist das Alter nachzuweisen.
Schüler und Jugendliche von 6 Jahren bis einschließlich 20 Jahren (21. Lebensjahr) zahlen den Tarif „Schüler und Jugendliche“.
Der Fahrgast ist bei der Benutzung und bei Kontrollen verpflichtet nachzuweisen, dass er nicht älter als 20 Jahre ist.
Außerdem sind Auszubildende von 21 Jahren bis einschließlich 24 Jahren (25. Lebensjahr) berechtigt, Jahreskarten nach dem Tarif „Schüler und Jugendliche“ zu erwerben. Hierzu zählen:
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkhochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter a) fallen besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetztes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, § 36 Abs. der Handwerksordnung ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach dem für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, während der Zeit der Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats.
g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, einem freiwilligen ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst;
wenn ein Wohnsitz in Wasserburg vorhanden ist.
Die Berechtigung zum Erwerb ist beim Kauf (Bürgerbüro) nachzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 a) bis g), geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen der Ziffer 2 h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. Bei Studenten reicht die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung aus. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ziffer 2 gegeben sind.
6.1 Einzelfahrkarte
a) Tarif:
b.) Bestimmungen:
6.2 - 10-Fahrten-Karte:
a) Tarif:
b) Bestimmungen:
6.3 Monatskarte:
a) Tarif:
b) Bestimmungen:
6.4 Vierteljahreskarte
a) Tarif:
b) Bestimmungen:
6.5 Jahreskarte:
a) Tarif
b) Bestimmungen:
Im Stadtbus werden Schienenfahrausweise im Rahmen der „Sonderregelungen zu den Tarifbestimmungen“ der Regionalverkehr Oberbayern GmbH (RVO) anerkannt. Einzelfahrkarten sowie Bus/Schiene Zeitkarten mit Eintrag „Wasserburg Stadt“ gelten im Rahmen dessen im gesamten Streckenverlauf der Stadtbuslinie 9418.
Fahrkarten nach dem alten Tarifstand (Genehmigung vom 07.06.2016) können bis zum 31.04.2022 aufgebraucht werden. Mit Ablauf des 31.04.2022 verlieren sie ihre Gültigkeit. Danach ist gegen Aufzahlung ein Umtausch möglich oder gegen ein Bearbeitungsentgelt von 2 Euro eine Erstattung (Beantragung im Bürgerbüro). Zeitkarten gelten bis zum Ende der Geltungsdauer weiter.
Festgelegt durch Stadtratsbeschluss vom 27.10.2021. Genehmigt durch die Regierung von Oberbayern.