Stadt Wasserburg am Inn

Seitenbereiche

Volltextsuche

Willkommen bei uns
in Wasserburg am Inn !

Seiteninhalt

Haderstorfer-Stiftung

Satzung der Haderstorfer-Stiftung Wasserburg a. Inn

Vom 22.12.2021

Aufgrund von Art. 23, 24 und 84 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Wasserburg a. Inn folgende Satzung:

§ 1 Entstehung, Name, Rechtsform

(1) Maria Haderstorfer (verstorben am 09.10.2020) und deren Bruder Dr. Rudolf Haderstofer (verstorben am 17.03.2018) haben die Stadt Wasserburg a. Inn durch Testament zur Alleinerbin bestimmt. Der Nachlass ist laut Testament als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Stadt zu verwalten. Das Vermögen soll vorzugsweise in Ertrag bringenden Immobilien erhalten bzw. angelegt werden. Die Erträgnisse aus dem Vermögen sollen alljährlich verschiedenen Empfängern zugutekommen und zum Teil auch als Aufstockung dem Vermögensstock zufließen.

(2) Die Stiftung führt den Namen „Haderstorfer-Stiftung Wasserburg a. Inn". Sie ist eine nicht rechtsfähige (fiduziarische) Stiftung und wird als Sondervermögen im Haushalt der Stadt Wasserburg a. Inn geführt.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Stiftungszweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Die Stiftung fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Förderung gemeinnütziger privater oder vereinsmäßig organisierter Initiativen aus dem Altlandkreis für soziale oder wohltätige Zwecke oder mit dem Ziel der Verbesserung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse in benachteiligten Ländern.
  2. Förderung von gemeinnützigen Hilfs- und Rettungsorganisationen im Altlandkreis.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. Die Gewährung des Stiftungszuschusses ist jederzeit widerruflich. Die Empfänger der Stiftungsleistungen sollen jährlich wechseln.


§ 3 Vermögenswerte

Die zugewendeten Vermögenswerte (Grundstockvermögen) sind in ihrem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und können durch weitere Zustiftungen vermehrt werden. Sie ergeben sich aus der Anlage zur Stiftungssatzung. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.


§ 4 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Erste Bürgermeister bzw. der Stadtrat im Rahmen der jeweils gültigen Geschäftsordnung.

(4) Die Stifterin und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Wasserburg a. Inn, 22.12.2021
STADT WASSERBURG A. INN

Michael Kölbl
1. Bürgermeister

Bekanntmachung in den Wasserburger Heimatnachrichten 01/2022 vom 14.01.2022