Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

der Stadt Wasserburg a. Inn

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

[Artikel vom 31.01.2024]

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Der Stadtrat Wasserburg a. Inn hat in der Sitzung vom 25.01.2024 die Hebesätze der Grundsteuer A und B auf jeweils 380 v.H. für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Für all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der Stadt Wasserburg a. Inn, Marienplatz 2, 83512 Wasserburg a. Inn.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
    
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Nähere Informationen zur elektronischen Widerspruchseinlegung sind der Internetpräsenz der Stadt Wasserburg a. Inn www.wasserburg.de zu entnehmen.
Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de zu entnehmen.

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Wasserburg a. Inn, 26.01.2024
Stadt Wasserburg a. Inn

Michael Kölbl
1. Bürgermeister

Bekanntmachung in den Wasserburger Heimatnachrichten vom 09.02.2024