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Weitere Allgemeinverfügung des Landratsamtes

[Artikel vom 21.10.2020]

In den Kindergärten, Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen im Landkreis Rosenheim gelten ab Mittwoch, den 21. Oktober coronabedingte Einschränkungen, die das Personal und die Gruppenbildung betreffen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung ist heute veröffentlicht worden. Sie tritt um 0 Uhr in Kraft.

In den oben genannten Einrichtungen gilt dann Stufe 2 des Rahmen-Hygieneplans. Das bedeutet, im Unterschied zu Stufe 1, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Zudem dürfen Einrichtungen keine offenen oder teiloffenen Konzepte mehr umsetzen. Stattdessen müssen feste Gruppen gebildet werden, damit im Falle eines Ausbruchsgeschehens die Nachverfolgbarkeit erleichtert wird. Die Kinder müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und auch Abstandsregeln nicht einhalten.

Weiterhin gültig ist im Landkreis Rosenheim eine Besuchsregelung für Patienten und Bewohner in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Sie dürfen pro Tag nur von einer Person besucht werden. Die einzig geltende Ausnahme betrifft Minderjährige. Sie dürfen von ihren Eltern gemeinsam besucht werden.

Diese neue Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 1. November. Interessierte können sie auf der Startseite der Landkreis-Homepage www.landkreis-rosenheim.de nachlesen. Die am vergangenen Freitag veröffentlichte Allgemeinverfügung wird um Mitternacht aufgehoben, da deren Inhalt überwiegend durch die Änderungsverordnung zur 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt wird.

Zu beachten ist, dass nur – aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 – der Teilnehmerkreis bei privaten Feierlichkeiten wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder maximal fünf Personen beschränkt ist.

(Sonder-)Amtsblatt des Landkreises Rosenheim vom 20.10.2020: