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Beim Einkaufen und im ÖPNV

[Artikel vom 22.04.2020]

Ab sofort gilt beim Einkaufen sowie in Bus und Bahn eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Der Landkreis Rosenheim hat hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen:


"Das Landratsamt Rosenheim erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes folgende

Allgemeinverfügung

1. Alle Benutzer der öffentlichen Verkehrsmittel und alle Angestellten der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe mit direktem Kundenkontakt werden während der gesamten Arbeits- bzw. Benutzungsdauer verpflichtet, eine hierfür geeignete textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.

2. Alle Kunden und alle Angestellten der Einzelhandelsbetriebe mit direktem Kundenkontakt werden verpflichtet, während des gesamten Aufenthalts in allen geöffneten Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art eine hierfür geeignete textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.

3. Als geeignet gilt jede textile Barriere die aufgrund Ihrer Beschaffenheit geeignet ist eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen oder deren Partikel durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von bestehenden Schutzkategorien (z.B. auch selbstgeschneiderte Stoffmasken, Schals Tücher o.Ä.) Die Bedeckung ist möglichst eng anliegend zu tragen und bei Durchfeuchtung zu wechseln. Sie sollte nicht unbewusst zurechtgezupft und regelmäßig gründlich bei 60° bis 95 °C, möglichst unmittelbar nach Nutzung, gewaschen werden. Nach dem Abnehmen der Bedeckung sollten die Hände gründlich mit Seife und Waschlotion gewaschen werden.

4. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. wird hingewiesen.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 22.04.2020 in Kraft.

..."