Abfallgebühren

Abfallgebühren

Was kostet und wie viel?

1999 wurde in Wasserburg ein Restabfall-Verwiegesystem eingeführt. Die Stadt ist seither eine der wenigen Kommunen in Deutschland, wo das Gewicht des Restabfalls beim Entleeren jedes Behälters über ein hochpräzises Wiegesystem am Sammelfahrzeug ermittelt wird.

Damit richten sich die Abfallgebühren nicht nach dem Volumen der Restabfalltonnen sondern überwiegend nach dem Gewicht des Restabfalls. Nach dem Verursacherprinzip wird damit derjenige belohnt, der Abfälle vermeidet und Wertstoffe trennt.

Das System ist ein Erfolg - Wasserburg erreicht Spitzenwerte bei der Sammlung von Wertstoffen und hat gleichfalls ein äußerst niedriges Aufkommen von Restabfall. Entsprechend zahlen die Wasserburgerinnen und Wasserburger in Relation auch insgesamt sehr geringe Gebühren für die Entsorgung der Abfälle.

Übrigens bemisst sich die Höhe der Abfallgebühren an den tatsächlichen Kosten zur Aufrechterhaltung des Entsorgungssystems. Die Gebühren werden deshalb regelmäßig neu kalkuliert.

Gebühren für Restabfall

Die Restabfallgebühren setzen sich zusammen aus der Grundgebühr, einer Entleerungsgebühr und einer Gewichtsgebühr.

GrundgebührFällt für jede Wohn- und Gewerbeeinheit auf einem Grundstück an (gem. § 3 Abs. 1–7 Abfallgebührensatzung). Sie ist unabhängig von der Anzahl und Größe der Restabfalltonnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gewerbebetrieb auf Antrag von der Grundgebühr befreit werden.4,50 Euro im Monat
EntleerungsgebührFällt für jede Entleerung der Restabfalltonne an. Die Entleerungshäufigkeit kann selbst bestimmt werden. Es gibt keine Mindestentleerungszahl. Bei zweiwöchentlicher Entleerung (nur auf Antrag) beträgt die Entleerungsgebühr 6,00 Euro, bei wöchentlicher Entleerung (nur auf Antrag) 12,00 Euro je Entleerung.2,00 Euro je Entleerung
GewichtsgebührFällt für jedes Kilogramm Restabfall an, das von der Wiegeeinrichtung am Sammelfahrzeug erfasst wird.0,43 Euro je Kilogramm

Gewerbebetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Grundgebühr befreit werden.

Weitere Gebühren

Außer den Gebühren für Restabfall werden nur noch Entsorgungsgebühren für Sperrabfälle erhoben.

Die Entsorgung aller anderen Wertstoffe und der gefährlichen Abfälle ist gebührenfrei!

Sperrabfall

bis 5 Kilogramm 2,50 Euro (Pauschalgebühr),
für jedes weitere Kilogramm 0,43 Euro je Kilo

Behandeltes Holz

bis 5 Kilogramm 2,50 Euro (Pauschalgebühr),
für jedes weitere Kilogramm 0,43 Euro je Kilo

Abrechnung der Gebühren

Die Abfallgebühren werden ausschließlich vom Grundstückseigentümer in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten erhoben.

Bei der Neuanmeldung einer Restabfalltonne erhält der Grundstückseigentümer einen Erstveranlagungsbescheid, auf dem im ersten Kalenderjahr eine pauschale Vorauszahlung für die Restabfalltonne erhoben wird.

Am Beginn eines jeden Jahres erhält der Grundstückseigentümer einen Endabrechnungsbescheid für das zurückliegende Jahr über die tatsächlich angefallenen Gebühren und einen Vorauszahlungsbescheid für das laufende Jahr auf Basis der Daten des Vorjahres.

Pflegeermäßigung

Die Gebühr für Restabfall bemisst sich zum größten Teil nach dem Gewicht. Die Restabfalltonnen werden bei der Entleerung am Entsorgungsfahrzeug gewogen. Eltern mit Kleinkindern oder Personen, die an Inkontinenz leiden, würden bei den Gewichtsgebühren höher belastet, weil die schweren Babywindeln und Inkontinenzartikel als Restabfall entsorgt werden müssen. Um dafür einen Ausgleich zu schaffen, hat die Stadt eine Pflegeermäßigung eingeführt, mit der der gesamte Restabfall zu einer ermäßigten Gebühr entweder über die Restabfalltonne (Holsystem) oder mit einer Restabfallkarte (Bringsystem) über den Restabfallcontainer am Wertstoffhof entsorgt werden kann. Beides kann auch kombiniert werden.

Unabhängig davon werden bei der Verwendung von Mehrwegwindeln werden 50 % vom Kaufpreis (max. 250,00 Euro pro Kind) bezuschusst.

Faltblatt Pflegeermäßigung mit weiteren Infos und Antrag

Änderungen bitte mitteilen

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, sämtliche gebührenrelevanten Änderungen (z.B. Mehrung oder Minderung von Wohn- oder Gewerbeeinheiten, Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung) dem Amt für Abfallwirtschaft unverzüglich mitzuteilen!

Die Abfalltonnen sind immer einem Grundstück zugeordnet. Sie dürfen bei Umzügen deshalb nicht mitgenommen werden.