Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Heimatvereins für Wasserburg a. Inn und Umgebung (Historischer Verein) e.V. (in der aktuellen Fassung vom 22.09.2014)

§ 1
Name, Sitz

1. Der "Heimatverein für Wasserburg a. Inn und Umgebung (Historischer Verein) e.V." mit dem Sitz in Wasserburg a. Inn ist der Zusammenschluss heimat- und geschichtsverbundener Mitbürgerinnen und Mitbürger des Raumes Wasserburg a. Inn.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wasserburg a. Inn am 14. Januar 1949 eingetragen worden. Er ist Nachfolger des am 5. November 1913 gegründeten "Historischen Vereins" und des bis zum 30. Juni 1972 bestehenden "Heimatverein für den Landkreis Wasserburg a. Inn".

§ 2
Aufgabe des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig und hat es sich zur Aufgabe gemacht, Volkstum und Brauchtum nicht nur in ihren historischen Zeugnissen zu pflegen, sondern insbesondere das Geschichtsbewusstsein zu fördern und einen Beitrag zur Pflege der bayerischen Geschichte zu leisten, indem er

a) die Heimat- und Stadtgeschichte, die Volkskunde und die bodenständige Heimat- und Baukultur fördert und pflegt,

b) die Arbeit des Museums und des Stadtarchivs der Stadt Wasserburg a. Inn durch Zuschüsse zum Erwerb oder zur Restaurierung heimatgeschichtlich wertvoller Sachen oder Denkmäler fördert,

c) Zuschüsse zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Restaurierung von kunst- oder kulturgeschichtlichen Zeugnissen an Dritte gewährt,

d) kunst- oder kulturgeschichtlich bedeutsame Gegenstände selbst erwirbt.

e) die ehemaligen Sommerbierkeller in Wasserburg, Kellerstraße, soweit sie im Eigentum der Stadt Wasserburg stehen und dem Heimatverein im Rahmen der Vereinbarung vom 16.2.2003 überlassen worden sind, durch die Gruppe der „Kellerfreunde im Heimatverein" zu musealen Zwecken nutzen und betreuen lässt.

2. Durch den Verein erworbene Gegenstände können in das Eigentum der Stadt Wasserburg a. Inn übertragen werden mit der Auflage, dass Weiterveräußerung, Schenkung oder Tausch nur mit dem Einverständnis des Vereins erfolgen kann.

3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch die Veranstaltung von Vorträgen, Studienfahrten, Führungen, durch geeignete Presseveröffentlichungen, öffentlichkeitswirksame Publikationen und das Sammeln von Spenden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Einzelpersonen können eine Einzelmitgliedschaft oder eine Familienmitgliedschaft wählen.Die Aufnahme erfolgt aufgrund mündlichen oder schriftlichen Antrages durch den geschäftsführenden Vorsitzenden und Ausfertigung des Mitgliedsausweises.

2. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Ernennungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die seit der Gründung am 5. November 1913 ausgesprochenen Ehrenmitgliedschaften bleiben bestehen.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Es ist berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied erhält freien Eintritt beim Besuch des Museums der Stadt Wasserburg a. Inn.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss.

2. Zum Austritt aus dem Verein bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.

3. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist, wird durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen. Darüber hinaus kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied ausgeschlossen werden, das in schwerwiegender Weise den Vereinszielen zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen zuzustellen. Er hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses unter Darlegung der Gründe die Rückgängigmachung des Beschlusses zu verlangen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Amtsübernahme neugewählter Organe im Amt.

2. Der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorsitzende werden in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im übrigen erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht auf Antrag eines Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss schriftliche Abstimmung verlangt wird.

3. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

b) dem geschäftsführenden Vorsitzenden. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der geschäftsführende Vorsitzende nur insoweit zur Vertretung befugt, als der erste Vorsitzende verhindert oder nicht erreichbar ist oder es sich um laufende Angelegenheiten handelt, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

c) dem Schatzmeister. Er verwaltet das Vereinsvermögen, hebt die Beiträge ein, stellt die Jahresrechnung auf und bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeit, die Einnahmen des Vereins durch Sammlungen und Spenden zu erweitern.

d) dem Schriftführer. Er führt insbesondere das Protokoll in den Sitzungen der Vereinsorgane. Er hält darin die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse fest und dokumentiert Art und Inhalt der sonstigen Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins in geeigneter Weise in einem Protokollbuch. Darüber hinaus unterstützt er den geschäftsführenden Vorsitzenden bei der Erledigung regelmäßig wiederkehrender Vorgänge.

e) aus 5-8 weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, darunter zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der„Kellerfreunde im Heimatverein" (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst, e), die von dieser Gruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Schriftführer, dem mit seinem Einverständnis einzelne Aufgaben des Schriftführers zur selbständigen Erledigung übertragen werden können.

f) Ferner gehören dem Vorstand an

aa) der jeweilige erste Bürgermeister der Stadt Wasserburg a. Inn oder ein von ihm zu benennender, dauernder Vertreter,

bb) die für die Stadt Wasserburg a. Inn und ihre Umgebung zuständigen Heimatpfleger

cc) der von der Stadt Waserburg a. Inn bestellte Leiter des städtischen Museums

dd) der Leiter / die Leiterin des Stadtarchivs.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes


1. Der Vorstand hat die Aufgabe, die zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Beschlüsse zu fassen und die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen. Insbesondere sind der Öffentlichkeit und den Vereinsmitgliedern durch regelmäßige Versammlungen, Vorträge, Studienfahrten, Führungen und Publikationen die Vereinsziele zu verdeutlichen.

2. Durch Beschluss des Vorstandes können einzelne Aufgaben des 1. Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Vorsitzenden auf ein anderes Vorstandsmitglied zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen werden. Der Umfang der übertragenen Aufgaben ist durch Vorstandsbeschluss festzulegen. Der Umfang der Vertretungsbefugnisse des Vorsitzenden bzw. des geschäftsführenden Vorsitzenden nach § 7 Abs. 3 bleibt davon unberührt.

§ 9
Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden jeweils nach Bedarf einberufen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Sie soll jeweils in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen,

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins.

In der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Zweck und Begründung der Einberufung anzugeben.

3. Mitgliederversammlungen werden durch Ausschreibung im Anzeigenteil der "Wasserburger Zeitung" einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Ladungsfrist beträgt in jedem Fall 14 Tage. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, schriftlich spätestens 8 Tage vor ihrem Zusammentreten beim Vorstand einzureichen.

§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die

a) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes der Vorstandschaft

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Festsetzungen des Jahresbeitrages

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, deren Mitgliedschaft uneingeschränkt besteht und die Ehrenmitglieder.

§ 12
Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich beim Vorstand spätestens am 31. Januar des Jahres einzureichen, in dem gemäß §10 Satz 1 und § 11 Buchstabe e) die Satzungsänderung behandelt werden soll.

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Wasserburg a. Inn mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck entsprechen. Die Anschaffung oder Restaurierung von Museumsgegenständen erfüllt in jedem Fall den Vereinszweck.