Vereinssatzung
Satzung des Heimatvereins für Wasserburg a. Inn und Umgebung (Historischer Verein) e.V. (in der aktuellen Fassung vom 26.01.2009)
§ 1
Name, Sitz
1. Der "Heimatverein für Wasserburg a. Inn und Umgebung
(Historischer Verein) e.V." mit dem Sitz in Wasserburg a.
Inn ist der Zusammenschluss heimat- und
geschichtsverbundener Mitbürgerinnen und Mitbürger des
Raumes Wasserburg a. Inn.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Wasserburg a. Inn am 14. Januar 1949 eingetragen worden. Er
ist Nachfolger des am 5. November 1913 gegründeten
"Historischen Vereins" und des bis zum 30. Juni 1972
bestehenden "Heimatverein für den Landkreis Wasserburg a.
Inn".
§ 2
Aufgabe des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig und hat es sich zur
Aufgabe gemacht, Volkstum und Brauchtum nicht nur in ihren
historischen Zeugnissen zu pflegen, sondern insbesondere das
Geschichtsbewusstsein zu fördern und einen Beitrag zur
Pflege der bayerischen Geschichte zu leisten, indem er
a) die Heimat- und Stadtgeschichte, die Volkskunde und die
bodenständige Heimat- und Baukultur fördert und
pflegt,
b) die Arbeit des Museums und des Stadtarchivs der Stadt
Wasserburg a. Inn durch Zuschüsse zum Erwerb oder zur
Restaurierung heimatgeschichtlich wertvoller Sachen oder
Denkmäler fördert,
c) Zuschüsse zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur
Restaurierung von kunst- oder kulturgeschichtlichen
Zeugnissen an Dritte gewährt,
d) kunst- oder kulturgeschichtlich bedeutsame Gegenstände
selbst erwirbt.
e) die ehemaligen Sommerbierkeller in Wasserburg,
Kellerstraße, soweit sie im Eigentum der Stadt Wasserburg
stehen und dem Heimatverein im Rahmen der Vereinbarung vom
16.2.2003 überlassen worden sind, durch die Gruppe der
„Kellerfreunde im Heimatverein" zu musealen Zwecken nutzen
und betreuen lässt.
2. Durch den Verein erworbene Gegenstände können in das
Eigentum der Stadt Wasserburg a. Inn übertragen werden mit
der Auflage, dass Weiterveräußerung, Schenkung oder Tausch
nur mit dem Einverständnis des Vereins erfolgen kann.
3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch
die Veranstaltung von Vorträgen, Studienfahrten,
Führungen, durch geeignete Presseveröffentlichungen,
öffentlichkeitswirksame Publikationen und das Sammeln von
Spenden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und
juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund
mündlichen oder schriftlichen Antrages durch den
geschäftsführenden Vorsitzenden und Ausfertigung des
Mitgliedsausweises.
2. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein
erworben haben, können durch Vorstandsbeschluss zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Ernennungsbeschluss
erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die seit der
Gründung am 5. November 1913 ausgesprochenen
Ehrenmitgliedschaften bleiben bestehen.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten
Beiträge zu bezahlen. Es ist berechtigt, an allen
öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied erhält freien Eintritt beim Besuch des
Museums der Stadt Wasserburg a. Inn.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss.
2. Zum Austritt aus dem Verein bedarf es einer
schriftlichen Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft
endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Austritt
erklärt wird.
3. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung mit
mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist, wird
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen. Darüber hinaus kann durch Beschluss des
Vorstandes ein Mitglied ausgeschlossen werden, das in
schwerwiegender Weise den Vereinszielen zuwidergehandelt
hat. Der Ausschluss erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen zuzustellen. Er hat
das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des
Vorstandsbeschlusses unter Darlegung der Gründe die
Rückgängigmachung des Beschlusses zu verlangen. Bis zur
endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Amtsübernahme
neugewählter Organe im Amt.
2. Der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorsitzende
werden in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im
übrigen erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung, sofern
nicht auf Antrag eines Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss
schriftliche Abstimmung verlangt wird.
3. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich allein.
b) dem geschäftsführenden Vorsitzenden. Er führt die
laufenden Geschäfte des Vereins und ist ebenfalls
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
allein zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der
geschäftsführende Vorsitzende nur insoweit zur Vertretung
befugt, als der erste Vorsitzende verhindert oder nicht
erreichbar ist oder es sich um laufende Angelegenheiten
handelt, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung
haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten
lassen.
c) dem Schatzmeister. Er verwaltet das Vereinsvermögen,
hebt die Beiträge ein, stellt die Jahresrechnung auf und
bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeit, die Einnahmen
des Vereins durch Sammlungen und Spenden zu erweitern.
d) dem Schriftführer. Er führt insbesondere das Protokoll
in den Sitzungen der Vereinsorgane. Er hält darin die
gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse fest und
dokumentiert Art und Inhalt der sonstigen Veranstaltungen
und Maßnahmen des Vereins in geeigneter Weise in einem
Protokollbuch. Darüber hinaus unterstützt er den
geschäftsführenden Vorsitzenden bei der Erledigung
regelmäßig wiederkehrender Vorgänge.
e) aus 5-8 weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu wählen sind,
darunter zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen
der„Kellerfreunde im Heimatverein" (vgl. § 2 Abs. 1
Buchst, e), die von dieser Gruppe der Mitgliederversammlung
zur Wahl vorgeschlagen werden. Der Vorstand bestimmt aus
seiner Mitte einen stellvertretenden Schriftführer, dem mit
seinem Einverständnis einzelne Aufgaben des Schriftführers
zur selbständigen Erledigung übertragen werden
können.
f) Ferner gehören dem Vorstand an
aa) der jeweilige erste Bürgermeister der Stadt Wasserburg
a. Inn oder ein von ihm zu benennender, dauernder
Vertreter,
bb) die für die Stadt Wasserburg a. Inn und ihre Umgebung
zuständigen Heimatpfleger
cc) der von der Stadt Waserburg a. Inn bestellte Leiter des
städtischen Museums
dd) der Leiter / die Leiterin des Stadtarchivs.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Aufgabe, die zur Erreichung des
Vereinsziels notwendigen Beschlüsse zu fassen und die
dafür notwendigen Mittel bereitzustellen. Insbesondere sind
der Öffentlichkeit und den Vereinsmitgliedern durch
regelmäßige Versammlungen, Vorträge, Studienfahrten,
Führungen und Publikationen die Vereinsziele zu
verdeutlichen.
2. Durch Beschluss des Vorstandes können einzelne Aufgaben
des 1. Vorsitzenden oder des geschäftsführenden
Vorsitzenden auf ein anderes Vorstandsmitglied zur
eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen werden. Der
Umfang der übertragenen Aufgaben ist durch
Vorstandsbeschluss festzulegen. Der Umfang der
Vertretungsbefugnisse des Vorsitzenden bzw. des
geschäftsführenden Vorsitzenden nach § 7 Abs. 3 bleibt
davon unberührt.
§ 9
Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden jeweils
nach Bedarf einberufen. Eine Vorstandssitzung ist
einzuberufen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich
verlangt.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durch den
Vorsitzenden einzuberufen. Sie soll jeweils in den ersten
drei Monaten eines Jahres stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den
Vorsitzenden einzuberufen,
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der
Mitglieder des Vereins.
In der Einladung zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind Zweck und Begründung der
Einberufung anzugeben.
3. Mitgliederversammlungen werden durch Ausschreibung im
Anzeigenteil der "Wasserburger Zeitung" einberufen. In der
Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Ladungsfrist
beträgt in jedem Fall 14 Tage. Anträge, die in einer
Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, schriftlich spätestens 8 Tage
vor ihrem Zusammentreten beim Vorstand einzureichen.
§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig
für die
a) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes der
Vorstandschaft
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzungen des Jahresbeitrages
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der
Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder, deren Mitgliedschaft uneingeschränkt
besteht und die Ehrenmitglieder.
§ 12
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf
Satzungsänderung sind schriftlich beim Vorstand spätestens
am 31. Januar des Jahres einzureichen, in dem gemäß §§
10 Abs.1; 11 Buchstabe f) die Satzungsänderung behandelt
werden soll.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der
ordentlichen Mitgliedre anwesend ist, durch Beschluss mit
einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen
werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die
Stadt Wasserburg a. Inn mit der Auflage, es auschließlich
für Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck entsprechen.
Die Anschaffung oder Restaurierung von Museumsgegenständen
erfüllt in jedem Fall den Vereinszweck.
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