Ausschüsse, Aufgaben
Zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben bestellte der Wasserburger Stadtrat folgende ständige Ausschüsse. Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im übrigen beschließen sie an Stelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrates vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Stadtrates.
Die Ausschüsse tagen in der Regel in der Ratsstube des Wasserburger Rathauses, Marienplatz 2, 1. Stock, Zi.-Nr.10. Die Sitzungen des Werkausschusses finden in der Regel im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Wasserburg, Max-Emanuel-Platz 6, statt.
Haupt- und Finanzausschuss
Er entscheidet über :
- Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, ohne Bau- und Umweltangelegenheiten,
-
Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die
Stadt, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen
sind:
+ die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 200.000 EUR im Einzelfall,
+ der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Ge-bühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
Erlass 200.000 EUR, Niederschlagung 200.000 EUR, Stundung 200.000 EUR, Aussetzung der Vollziehung 200.000 EUR,
+ die Entscheidung und Genehmigung über/von überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
+ die Entscheidung und Genehmigung über/von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall, soweit ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigen nicht überschritten wird (Art. 67 Abs. 5 Satz 1 GO), wobei ein dringendes Bedürfnis regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn durch das Nichteingehen der über- bzw. außerplanmäßigen Verpflichtung ein spürbarer Nachteil für die Stadt entstehen würde,
+ Entscheidungen und Genehmigungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einer Wertgrenze von 200.000 EUR,
+ die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall,
+ Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen, Kassenkredite und für den An- und Verkauf von Wertpapieren.
- Grundstücksangelegenheiten der Stadt und der von ihr verwalteten Stiftungen; Nutzung von Grundstücken, Räumen sowie die Zuteilung von Wohnungen, für die der Stadt das Vergaberecht zusteht; Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Unterbringung von Obdachlosen,
- Personalentscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist (z. B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffen usw.).
Bauausschuss
Er entscheidet über :
- Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung (soweit nicht der Umweltausschuss zuständig ist),
- Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts,
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,
- Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 200.000 EUR,
- grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,
- Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
- Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
- Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen.
Umweltausschuss
Er entscheidet über:
- Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes, einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung,
- Umweltangelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,
- Vorberatung von umweltbezogenen Angelegenheiten des Flächennutzungsplans, Regionalplans und Landesentwicklungsprogramms,
- AGENDA 21 (z. B. AK „Schöne Stadt“),
- Angelegenheiten der Abfallbeseitigung und –verwertung, einschließlich der Gebührenfestsetzung,
- umweltbezogene Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung,
- Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten.
Werkausschuss
Er entscheidet über:
alle Angelegenheiten der gemeindlichen Eigenbetriebe, soweit nicht der Stadtrat zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebs handelt.
- Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 1 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
- Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen entscheiden sie anstelle des Stadtrats als beschließende Ausschüsse.
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
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